OLG Stuttgart 10 U 239/07, Urteil vom 20.05.2009
Der Auftragnehmer beschichtete Stahlbehälter die zu einer Wasseraufbereitung von einem Kurbad gehörten. Die am Boden verschraubten und mit der übrigen Wasseraufbereitung verbundenen Behälter hatten einen Durchmesser von rund 2 Meter und waren etwas höher als 1 Meter.
Als der Auftraggeber vier Jahre nach Abnahme Mängelrechte geltend machte wandte der Auftragnehmer ein, dass nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Mängelansprüche 2 Jahre nach Abnahme verjährt seien.
Im Hinblick darauf, dass diese Bestimmung in dem vorliegenden Fall nur wirksam gewesen wäre, wenn nicht die gesetzliche Frist des § 634a BGB tatsächlich 5 Jahre betragen würde, war durch das Gericht die Frage zu entscheiden, ob es sich bei den Arbeiten um Arbeiten „an einem Bauwerk“ handeln würde.
Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zu § 638 Abs. 1 BGB a.F. führte das Gericht aus, das ein Bauwerk eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache sei, die jedoch nicht unbedingt ein Gebäude sondern auch eine ortsfeste Anlage sein könne.
Aufgrund des erheblichen Gewichts der Tanks und der Verbindung dieser mit dem sie umgebenden Gebäude ging das Gericht von einem besonderen Bezug der Anlagenteile zu dem Grundstück aus. Insoweit lag nach Auffassung des Gerichtes eine Bauwerkswerkleistung vor, so dass die gesetzliche Gewährleistungsfrist 5 Jahre betrug.
Pech für den Werkunternehmer, der sich damit nicht auf seine, den Auftraggeber im Verhältnis zur gesetzlichen Regelung massiv benachteiligende Regelung berufen konnte.
Da auch Unternehmer als Auftraggeber durch eine Verkürzung der 5-jährigen Gewährleistungsfrist für Bauwerksarbeiten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden, helfen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte kürzere Gewährleistungsfristen nicht. Solche müssen dann im Einzelfall tatsächlich ausgehandelt sein.
§ 634a BGB -Verjährung der Mängelansprüche
(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren
1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.