Tobias Oest | Rechtsanwalt in Trier

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Wirkung eines klageabweisenden Urteils gegen die Gesellschafter einer GbR

BGH Urteil vom 22.03.2011, II ZR 249/09

Zu den prozessrechtlichen Grundsätzen der Zivilprozessordnung  gehört, dass nur unter besonderen Umständen  ein mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbares Urteil angegriffen werden kann.

In dem jetzt durch den BGH entschiedenen Fall hatte ein Kläger zunächst alle Gesellschafter einer GbR verklagt und war in allen Instanzen unterlegen.

In einem weiteren, nach Abschluss der vorausgegangen Verfahren angestrengten Verfahren verklagte der Kläger nunmehr die GbR selbst.

Das zuständige Oberlandesgericht wies in der Berufungsinstanz die Klage ohne in der Sache selbst zu entscheiden allein aus prozessualen Gründen als unzulässig ab, da über denselben Streitgegenstand bereits entschieden sei.

Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof, in seiner jetzt veröffentlichten Entscheidung, feststellte:

Nimmt ein Dritter in einem Rechtsstreit die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus ihrer persönlichen Haftung für eine Gesellschaftsschuld in Anspruch, entfaltet die Rechtskraft eines in diesem Prozess ergangenen Urteils keine Wirkung in einem weiteren Prozess, in dem er nunmehr den Anspruch gegen die Gesellschaft verfolgt. Dies gilt auch dann, wenn alle Gesellschafter am Vorprozess beteiligt waren.

Daher ist in dem noch anhängigen Verfahren gegen die Gesellschaft selbst  in der Sache zu entscheiden. Die Klage konnte nicht allein aus prozessualen Gründen abgewiesen werden.

Für die Beklagten ist dies ärgerlich, da sie sich zunächst als Gesellschafter und sodann als Vertreter der Gesellschaft gegen denselben Anspruch verteidigen müssen.

In der Praxis könnten so beispielsweise zunächst die Gesellschafter einer ARGE und dann die ARGE selbst verklagte werden.

Aus zwei Gründen ist aber fraglich, ob der Kläger etwas dadurch gewonnen hat:

  1. Wenn man unterstellt, dass die Klage in dem Verfahren gegen die Gesellschafter zu Recht abgewiesen wurde dürfte auch in dem Verfahren gegen die Gesellschaft wenige Aussicht auf Erfolg bestehen, da der Streitgegenstand derselbe bleibt.
  2. Problemtisch und nicht unumstritten ist auch, ob die gegen die Gesellschafter gerichtet Klage die Verjährung gegenüber der Gesellschaft unterbrochen hat. Möglicherweise sind alle Ansprüche gegen die am Prozess gegen die Gesellschafter nicht beteiligte Gesellschaft bereits während des ersten Verfahrens verjährt.


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