Tobias Oest | Rechtsanwalt in Trier

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Urkalkulation in verschlossenem Umschlag - Angebotsausschluss?

OLG Düsseldorf – Verg 36/10, Beschluss vom 24.11.2010 

Nicht selten wird durch öffentliche Auftraggeber schon zur Abgabe des Angebotes die Übergabe der Urkalkulation gefordert. In der Regel übergibt der Bieter diese dann in einem verschlossenen Umschlag.

In dem jetzt durch das OLG Düsseldorf entschieden Fall, hatte der Bieter zwar nach Aufforderung dem Auftraggeber eine Urkalkulation überreicht. Diese befand sich zum einen in einem verschlossenen Umschlag, der zum anderen mit der Aufschrift „Nur Öffnen nach Rücksprache mit dem Bieter“ beschriftet war.

Der Bieter wurde ausgeschlossen, da der Auftraggeber der Auffassung war, dass zumindest aufgrund der Einschränkung unter der der Umschlag nur geöffnet werden dürfte, es an einer unbedingten Vorlage der Urkalkulation fehle.

Sowohl vor der Vergabekammer wie auch vor dem Vergabesenat obsiegte der Auftraggeber.

Kammer und Gericht bewerteten die Übergabe mit dem beschrifteten Umschlag als nicht ordnungsgemäße Einreichung, so dass im Ergebnis der Bieter auszuschließen war.

Das Ergebnis überrascht zunächst, da trotz Übergabe unter Bedingungen und in einem verschlossenen Umschlag die Urkalkulation selbst vorgelegt wurde.

Juristisch dürfte die Entscheidung aber richtig sein, da aufgrund der Bedingung der Auftraggeber möglicherweise gehindert ist, im Vergabeverfahren die Angemessenheit der Preise zu prüfen da er hierzu erst je nach Auslegung des Erfordernisses „Rücksprache“ die Einwilligung des Bieters hätte einholen müssen.

Daher kann man nur den Rat an alle Bieter erteilen, möglichst auf verschlossene Umschläge und erst recht auf einschränkende Aufschriften auf den Umschlägen zu verzichten, wenn der Auftraggeber die Vorlage der Urkalkulation im Vergabestadium verlangt, und nicht ausdrücklich die Vorlage in einem verschlossenen Umschlag verlangt.

 


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