OLG Düsseldorf 21 U 119/10, Urteil vom 21.06.2011
Während die Fälligkeit bei Forderungen aus VOB Bauverträgen immer auch die Erteilung einer prüffähigen Rechnung voraussetzt, kennt das BGB diese Voraussetzung nicht.
In dem jetzt durch das OLG Düsseldorf entschiedenen Fall, klagte ein Bauunternehmer gegen seinen Auftraggeber Schadenersatz aus Verzug ein. Die Parteien hatten mündlich ohne die VOB/B einzubeziehen einen Bauvertrag auf Einheitspreisbasis geschlossen. Der Bauunternehmer vertrat die Auffassung, dass seine Werklohnforderung mit Abnahme fällig geworden sei, der Auftraggeber vertrat indes die Auffassung, dass erst mit der späteren Übersendung der Rechnung die Fälligkeit eingetreten sei.
In dem Verfahren gab das OLG dem Auftraggeber Recht. Zwar trete gemäß § 641 Abs. 1 BGB regelmäßig die Fälligkeit einer Werklohnforderung mit der Abnahme ein, in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Parteien nicht eine bestimmte Summe als Pauschale vereinbart hätten, sondern die Parteien sich darauf verständigt hätten, nach Einheitspreisen abzurechnen, könne der Besteller aber erst aufgrund der Rechnung des Unternehmers erkennen, welchen Betrag er schuldet. Daher werde die Werklohnforderung in solchen Fällen auch erst fällig, wenn der Aufragnehmer eine Rechnung erstellt hätte, aus der sich die genaue Höhe der Forderung ergebe.