OLG München 9 U 3488/07, Urteil vom 09.03.2010
Während die erstmalige Beauftragung eines Unternehmers mit Leistungen für ein Bauvorhaben meist unter Verwendung umfangreicher Vertragstexte und Leistungsverzeichnisse erfolgt, werden in der Praxis Zusatzaufträge meist „unbürokratischer“ erteilt.
Dies hat – oft im Rahmen von Nachtragsauseinandersetzungen – weitreichende Folgen, da Inhalt und Konditionen der Zusatzaufträge nur „auslegungsbedürftig“ festgehalten sind.
In einem Rechtsstreit vor dem OLG München stritten ein Fliesenleger und sein Auftraggeber um die Frage, ob es sich bei einem erteilten „Zusatzauftrag“ um einen eigenständigen Auftrag oder aber um eine Erweiterung des bisherigen Auftrages handle. Bedeutung hatte diese Unterscheidung, da die Parteien in dem Ursprungsauftrag die Geltung der VOB/B vereinbart hatten, im Rahmen der Erteilung des Zusatzauftrages hatten die Parteien jedoch nicht ausdrücklich die Anwendung der VOB/B vereinbart.
In dem Rechtsstreit gab das OLG München dem Fliesenleger, der den Zusatzauftrag als Erweiterung des Ursprungsauftrages gedeutet hatte, Recht. Eine während der Ausführungszeit eines ursprünglichen Auftrages getroffene Vereinbarung, die eine im Vertrag bereits vorgesehene Leistung räumlich ausweite, stelle in der Regel keinen eigenständigen Auftrag dar, da die Parteien vielmehr tatsächlich nicht einen eigenständigen Werkvertrag begründen, sondern nur den beauftragten Leistungsumfang erweitern wollten.