VG Neustadt, Urteil vom 04.02.2011 – 4 K 950/10
Gemäß § 8 Abs. 8 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz dürfen in Wohngebieten ohne eigene Abstandsflächen und in den Abstandsflächen von Gebäuden Einfriedungen und Stützmauern bis zu 2 m Höhe errichtet werden.
In dem durch das Verwaltungsgericht Neustadt entschiedenen Fall verlangte ein Nachbar von der Bauaufsicht gegen eine aus seiner Sicht unzulässig hohe Gartenmauer seines Nachbarn einzuschreiten.
Ursprünglich waren beide Grundstücke höhengleich gewesen. Das Grundstück des Klägers war vor dem 2. Weltkrieg um 97 cm an der Grenze zu dem Grundstück des Nachbarn aufgeschüttet worden.
Wesentlich später war das Grundstück des Nachbarn um 50 cm aufgeschüttet worden.
Auf dieser Aufschüttung hatte der Nachbar dann zu dem Grundstück des Klägers hin eine Gartenmauer von 2,67 Meter Höhe errichtet.
Die Bauaufsicht hatte gegen den Nachbarn verfügt, dass die Mauer um 20 cm zurückzubauen sei.
Die auf ein weitergehendes Einschreiten der Bauaufsicht gerichtete Klage blieb erfolglos.
Die Begründung des Gerichtes:
Festgestellt wurde, dass die Wand 3,17 Meter hoch ist. Zu der eigentlichen Wandhöhe sei richtigerweise die Aufschüttung von 50 cm durch die Bauaufsicht hinzugerechnet worden.
Daher überschritt die Wand die maximal zulässige Höhe um 1,17 Meter.
Allerdings ist der klagende Nachbar nach Auffassung des Gerichtes verpflichtet, eine Wand in Höhe von 2 Metern zu dulden.
Hier prüfte das Gericht, von welcher Geländehöhe aus Sicht des klagenden Nachbarn auszugehen war.
Die Landesbauordnung geht im Regelfall von der natürlichen Geländehöhe aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz ist allerdings bei der Ermittlung der Geländehöhe dann von der tatsächlichen Geländehöhe und nicht der natürlichen Geländehöhe auszugehen, wenn die Aufschüttung länger als 30 Jahre zurückliegt.
Da dies vorliegend der Fall war musste zu Lasten des klagenden Nachbarn davon ausgegangen werden, dass dessen Grundstück 97 cm höher als das seines Nachbarn lag.
Aus seiner Perspektive war die Wand daher nur 2,20 hoch (2,67 Meter Wandhöhe + 0,50 Meter zuzurechnende Aufschüttung unter der Wand – 0,97 cm Höhenunterschied).
Da er 2 Meter Wandhöhe hinnehmen musste war die Verfügung der Bauaufsicht an den Nachbarn, die Wand um 0,20 Meter zu kürzen richtig.