Ausbaubeitragswesen in Rheinland-Pfalz verfassungswidrig?
Dem Bundesverfassungsgericht hat das Verwaltungsgericht Koblenz jetzt die Frage vorgelegt, ob die §§ 10, 10a Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz verfassungsgemäß seien.
Die Vorschriften, nach der Gemeinden durch Satzung statt der Erhebung einmaliger Beiträge die jährliche Erhebung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen beschließen können und hierzu entsprechende Abrechnungseinheiten bilden können, verstoßen möglicherweise gegen höherrangiges Recht.
Zum einen zieht das Verwaltungsgericht in Betracht, dass dem Land die Gesetzgebungskompetenz zur Einführung des die Normen prägenden Anlagenbegriffes fehlt, da hierdurch die Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zur kommunalen Einrichtung gemacht würden.
Zudem könnten die Vorschriften auch insoweit gegen Verfassungsrecht verstoßen, da in Verletzung der Eigentumsgarantie Anlieger, die bereits für die erstmalige Herstellung von Straßen Beiträge geleistet hätten, nun erneut zur Zahlung herangezogen würden.
Die Sache ist von daher interessant, da viele Gemeinden mittlerweile von der Möglichkeit der Erhebung wiederkehrende Beiträge Gebrauch gemacht haben.
Für den Fall, dass diese Praxis sich als verfassungswidrig erweisen würde, hätte dies erhebliche Auswirkungen auf die Gemeindefinanzen.
In diesem Zusammenhang steht auch das Beschwerdeverfahren Nr. 2491611 vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, in dem ein Landwirt eine Verletzung der Eigentumsgarantie durch die Erhebung von Ausbaubeiträgen für ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Flächen rügt, da er sich durch die entsprechenden Vorschriften der wirtschaftlichen Existenzgrundlage seines Betriebes beraubt sieht.
Auch dieses Verfahren könnte im Ergebnis erhebliche Auswirkungen auf die kommunale Beitragspraxis haben.
In allen Fällen ist allerdings zu erwarten, dass die Kommunen auch bei festgestellter Rechtswidrigkeit der Erhebungsgrundlagen wohl nicht rückwirkend geleistete Beiträge erstatten werden, wenn die Bescheide selbst zwischenzeitlich rechtskräftig geworden sind.
Insoweit könnte es im Hinblick auf die Verfahren sinnvoll sein, Bescheide anzufechten und im Hinblick auf die Verfahren um eine Zurückstellung der Widersprüche zu bitten.